Beitrag und Mitgliedschaft
Dein Beitrag zur Bosch BKK – fair und leistungsstark
Dein Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem Zusatzbeitrag zusammen. Wir erklären Dir hier, was das für Dich bedeutet – einfach und verständlich.
Beitragssätze im Überblick
- Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
- Zusatzbeitrag der Bosch BKK: 3,18%
- Gesamtbeitrag: 17,78 %
- Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte (8,89 %)
- Du zahlst die andere Hälfte (8,89 %)
Gültig ab: 01.01.2026
Warum wurde der Beitrag erhöht?
Wie viele andere Krankenkassen musste auch die Bosch BKK ihren Beitrag anpassen. Gründe sind unter anderem:
- steigende Gesundheitskosten
- gesetzliche Vorgaben
- notwendige Investitionen in digitale Services und Prävention
Im Interview erklärt der Vorstand der Bosch BKK wie die Bosch BKK auch in schwierigen Zeiten für die Versicherten da ist: "Als Partner auf Augenhöhe helfen wir unseren Versicherten, ihre Gesundheit selbst in die Hand zu nehmen und hierfür mit unserem vielfältigen Service die bestmögliche Unterstützung zu bekommen.”
Gleichzeitig bieten wir Dir 2026 noch mehr
- Erweiterte Vorsorge- und Gesundheitsangebote
- Mehr digitale Services
- Persönliche Beratung – online, telefonisch und vor Ort
- Attraktive Bonusprogramme
Beitrag zur Pflegeversicherung
Dieser Beitrag wird gesetzlich festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung staffelt sich je nach Anzahl der Kinder wie folgt:
| Anzahl der Kinder | Beitragssatz |
|---|---|
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Anzahl der Kinder
Mitglied ohne Kind
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Beitragssatz
4,20 % (3,6 % + 0,6 % Kinderlosenzuschlag)
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Anzahl der Kinder
Mitglied mit 1 Kind
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Beitragssatz
3,60 %
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Anzahl der Kinder
Mitglied mit 2 Kindern
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Beitragssatz
3,35 % (Abschlag von 0,25 % pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
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Anzahl der Kinder
Mitglied mit 3 Kindern
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Beitragssatz
3,10 % (Abschlag von 0,25 % pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
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Anzahl der Kinder
Mitglied mit 4 Kindern
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Beitragssatz
2,85 % (Abschlag von 0,25 % pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
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Anzahl der Kinder
Mitglied mit 5 Kindern und mehr Kindern
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Beitragssatz
2,60 % (Abschlag von 0,25 % pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
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Wie können berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen werden?
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahre gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber oder Krankenkasse) nachgewiesen werden. Dafür soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Für die Übergangszeit ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle mitteilen.
Zeitpunkt der Berücksichtigung von Abschlägen:
Für Kinder, die vor dem 30.06.2023 geboren sind, werden die Abschläge ab dem 01.07.2023 berücksichtigt soweit der Nachweis hierüber bis zum 31.12.2023 vorgelegt wurde. Wird das Kind nach dem 01.07.2023 geboren, kann der Nachweis ab dem 1. des Geburtsmonats berücksichtigt werden, soweit der Nachweis innerhalb von 3 Monaten eingereicht wird. Bei Nachweisen, die danach eingereicht werden, wird der Abschlag ab dem Folgemonat nach Einreichung vorgenommen.