Freiwillig Versicherte
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, deren regelmäßig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze des letzten Jahres 2023: 66.600 Euro und auch die Grenze diesen Jahres (2024: 69.300) überschreiten, werden zum 01.01. diesen Jahres versicherungsfrei. Du kannst Dich dann freiwillig weiterversichern. Die Prüfung erfolgt durch Deinen Arbeitgeber.
Du warst bereits bei der Bosch BKK versichert und möchtest Deine Versicherung nun als freiwilliges Mitglied fortführen? In diesem Fall ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die freiwillige Versicherung kommt automatisch zustande.
Grundlage für die Berechnung Deines Beitrages ist ein Bruttomonatsverdienst von 5.175,00 Euro, die so genannte monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt derzeit bei 14,6 Prozent; hinzu kommt ein Zusatzbeitrag – bei der Bosch BKK 1,5 Prozent. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt daher 833,18 Euro. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber bezuschusst: Er übernimmt die Hälfte des bundeseinheitlichen Beitragssatzes. Das heißt konkret: Dein Arbeitgeber bezahlt 7,3 Prozent des Beitrags, Dein Anteil liegt bei 7,3 Prozent. Ebenso verhält es sich mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der bei uns ab dem Jahr 2023 bei 1,5 Prozent liegt. Dein Arbeitgeber bezahlt 0,75 Prozent und Du 0,75 Prozent.
Für die Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 3,4% bzw. 4% für kinderlose Mitglieder. Der Arbeitgeber bezuschusst den Pflegeversicherungsbeitrag mit 1,7%.
Wenn Du von Deinem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung erhältst wird bei der Berechnung Deines Krankenkassenbeitrags nur ein Teil der Abfindung zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden außerdem Einkünfte wie Miete oder Zinsen. Die Höhe Deines monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung richtet sich in der Regel nach dem letzten Monatsverdienst vor Beschäftigungsende. Von der Höhe Deiner Abfindung und dem letzten Monatsverdienst hängt es ab, für welche Zeitspanne wir die Abfindung berücksichtigen müssen. Häufig deckt sich dieser Zeitraum mit dem Ruhenszeitraum von der Agentur für Arbeit. Gerne beraten wir Dich hierzu individuell und persönlich. Bitte rufe uns einfach an. Grundlegende Informationen findest Du auch in unserem Merkblatt „Abfindung bei Arbeitsplatzverlust“ unten auf der Seite und in unserem kurzen Erklärfilm "Abfindungen in der gesetzlichen Krankenversicherung".
In diesem Fall empfehlen wir Dir eine Anwartschaftsversicherung. Während der Zeit Deines Auslandsaufenthaltes ruht Dein Leistungsanspruch, nach Deiner Rückkehr hast Du allerdings Anspruch darauf, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Der Beitrag zur Anwartschaftsversicherung liegt bei monatlich 68,93 Euro, für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben bei 71,05 Euro. Weitere Informationen sowie Gründe für eine Anwartschaft kannst Du dem Download "Hinweise zur Anwartschaftsversicherung" entnehmen.
Hier findest Du Merkblätter und Anträge für Arbeitnehmer.
Wie werden Abfindungen in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt?
Der Erklärfilm der Bosch BKK gibt einen ersten Einblick in die Frage, wie sich eine zum Beschäftigungsende gezahlte Abfindung auf die Krankenversicherung und den Krankenkassenbeitrag auswirken kann. Versicherte sollten sich am besten individuell beraten lassen.
Hauptberuflich Selbständige
Selbständige sind für ihre soziale Absicherung – und damit auch für die Krankenversicherung – alleine verantwortlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich freiwillig gesetzlich versichern. In der Pflegeversicherung sind sie dann automatisch pflichtversichert.
Bei hauptberuflich Selbständigen wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung aus mindestens 1.178,33 Euro (2024) berechnet. Liegt dein Einkommen über dieser Grenze, erfolgt die Berechnung aus deinen tatsächlichen Einnahmen.
Die Beiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro) berechnet. Liegen deine Einnahmen über dieser Grenze, werden die Beiträge maximal aus diesem Wert berechnet.
Für alle freiwillig Versicherten, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, erfolgt die Beitragsberechnung unter Vorbehalt. Das heißt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden für das laufende Kalenderjahr jeweils anhand des letzten Einkommensteuerbescheids zunächst vorläufig berechnet.
Bist du Existenzgründender gibt es noch keinen Einkommensteuerbescheid. Deshalb werden die Beiträge zunächst vorläufig aufgrund einer gewissenhafte Schätzung berechnet. Als Nachweise dienen zum Beispiel schriftliche Bestätigungen von Steuerberatern, finanz- oder betriebswirtschaftliche Auswertungen oder falls diese nicht vorhanden sind die eigenen Angaben des/der Selbständigen.
Spätestens nach drei Jahren wird rückwirkend überprüft, ob deine gezahlten Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation im betreffenden Kalenderjahr entsprechen. Grundlage für die Überprüfung ist dein Einkommensteuerbescheid, der vom Finanzamt für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt wird.
Steuerbescheide sind unverzüglich vorzulegen. Wird der Einkommensteuerbescheide verspätet eingereicht, kann dies auch bei der vorläufigen Beitragseinstufung zu Beitragsnachforderungen führen. Änderung in den Einkommensverhältnissen sind daher umgehend mitzuteilen.
Steuerbescheide müssen spätestens nach drei Jahren vorliegen, also für das Jahr 2021 beispielsweise bis zum 31.12.2024. Liegt der Steuerbescheid bis dahin nicht vor, müssen die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr rückwirkend zum Höchstbeitrag endgültig festgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass vom Finanzamt noch kein Steuerbescheid erlassen und dies auch vom Finanzamt bestätigt wurde.
Seit 01.01.2024 gilt folgende Neuregelung:
Wurde eine endgültige Festsetzung zum Höchstbeitrag wegen fehlendem Steuerbescheid vorgenommen, kann dies auf formlosen Antrag hin rückwirkend korrigiert werden. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bescheid über die Höchststufe gestellt werden. Zusätzlich ist der Steuerbescheid einzureichen oder einen Nachweis, dass noch kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr erstellt wurde. Solange der Steuerbescheid oder der Nachweis über die Nichterstellung nicht eingereicht wird, bleibt es beim Höchstbeitrag. Wird der Antrag nicht innerhalb von 12 Monaten gestellt, ist keine Korrektur der endgültigen Festsetzung mehr möglich.
Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend für die Jahr 2018, 2019 und 2020. Wurde bisher kein Steuerbescheid für diese Jahre von dir eingereicht und daher eine endgültige Festsetzung zum Höchstbeitrag vorgenommen, kann noch eine Überprüfung beantragt und der Steuerbescheid nachgereicht werden. Für diese Überprüfung musst du entweder deinen Steuerbescheid für das betreffende Jahr oder einen formlosen Antrag bis zum 15.12.2024 bei uns einreichen. Danach ist keine Korrektur mehr für die vergangenen Jahre möglich.
Erhältst Du einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit reiche uns den Bescheid darüber ein. Gerne beraten wir Dich telefonisch über die damit verbundene Beitragseinstufung.
Hier findest Du Merkblätter und Anträge für Selbständige.
Schüler
Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, sind in den meisten Fällen über ihre Eltern kostenfrei familienversichert. Ab dem 25. Geburtstag müssen sich Schüler und Studenten selbst versichern. Wir prüfen für unsere Versicherten immer die bestmögliche Absicherung.
Wenn Du eine Berufsfachschule besuchst oder einen Abschluss über den zweiten Bildungsweg anstrebst, kannst Du unseren Schülertarif nutzen, sofern Deine Schule staatlich anerkannt und nach dem Bafög förderungsfähig ist. Wir beraten Dich gerne individuell, ob der Schülertarif für Dich in Frage kommt.
Hier findest Du die Anträge zum Download.
Andere Versicherungsgruppen
Du möchtest Dich freiwillig versichern, gehörst aber nicht zu einer der genannten Versichertengruppen?
Du kannst Dich beispielsweise freiwillig bei uns versichern, wenn Du zwar nur über geringe Einnahmen verfügst, eine Familienversicherung aber nicht möglich ist. Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob eine freiwillige Versicherung für Dich in Frage kommt, rufe uns bitte an. Wir beraten Dich gerne individuell.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Deinen Beitrag liegt bei 1.178,33 Euro. Wir berechnen Deine Beiträge aus mindestens dieser Summe, auch wenn Du kein Einkommen oder geringere Einkünfte als 1.178,33 Euro hast.
Bei der Berechnung Deines Krankenversicherungsbeitrags gilt in diesem Fall: Als Dein Einkommen wird die Hälfte des Familieneinkommens festgesetzt, maximal jedoch die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (2.587,50 Euro in 2024). Liegen Deine eigenen Einnahmen jedoch über der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze, müssen wir Deinen Beitrag auf der Basis dieser tatsächlichen Einnahmen berechnen.
Von den Einnahmen Deines privat versicherten Ehepartners können für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder sowie Stiefkinder Freibeträge abgezogen werden. Nähere Informationen hierzu findest Du in unserem Merkblatt.
Hier findest Du Merkblätter und Anträge für andere Versichertengruppen.