Pflegeversicherung (Beiträge)
Neuerungen
Der Beitrag bleibt 2022 in der Pflegeversicherung stabil bei 3,05 Prozent, jedoch erhöht sich der Beitrag für Kinderlose um 0,1 Prozent. Aufgrund dieser Erhöhung steigt der Beitragssatz für Kinderlose (ab dem vollendeten 23. Lebensjahr) auf 3,4 Prozent.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) wird vom Arbeitnehmer alleine getragen.
ab 2022
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525 Prozent + 0,35 Prozent = 1,875 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025 Prozent + 0,35 Prozent = 2,375 Prozent
2019 bis 2021
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525 Prozent + 0,25 Prozent = 1,775 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025 Prozent + 0,25 Prozent = 2,275 Prozent
2018
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,275 Prozent + 0,25 Prozent = 1,525 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,775 Prozent + 0,25 Prozent = 2,025 Prozent
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium
Allgemeines
Der Beitragssatz von 3,05 Prozent wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI solidarisch – also je zur Hälfte – von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allerdings vom Beschäftigten alleine zu tragen (0,35 Prozent seit 2022).
Ausnahme ist nach wie vor das Bundesland Sachsen:
Hier werden sich die Arbeitgeber nicht hälftig an der Erhöhung beteiligen müssen. 1995 wurde in allen Bundesländern (außer Sachsen) ein Feiertag (Buß-und Bettag) gestrichen. Aufgrund der Nichtstreichung tragen hier die Arbeitnehmer einen höheren Beitragsanteil.
2022 – Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025 Prozent + 0,35 Prozent = 2,375 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525 Prozent + 0,35 Prozent = 1,875 Prozent
Bereits seit dem 01. Januar 2005 ist der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, mit Vollendendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Prozent erhöht. Ab dem 01. Januar 2022 erhöht sich dieser erneut auf 0,35 Prozent.
Hintergrund dieser Erhöhung war die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2001. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits entschieden, dass die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen mit dem bundeseinheitlichen Beitragssatz belastet werden, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien.
Ein im November 2004 verabschiedetes Gesetzt wurde dem Bundesverfassungsgericht gerecht. Somit wurde 2005 für Kinderlose ein Beitragszuschlag eingeführt. Eine spürbare finanzielle Entlastung, für Familien mit Kindern, blieb jedoch aus.
Im Januar 2022 erhöhte sich dieser Zuschlag erneut, um erhöhte Ausgaben in der Pflegeversicherung auszugleichen. Grundlage ist hierfür das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), zusätzlich zu einem Bundeszuschuss von einer Milliarde Euro jährlich.
Weitere Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung der Bosch BKK finden Sie hier.
Beitragszuschlag
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist. Ein Kind löst bereits bei beiden Elternteilen eine "Befreiung" aus. Entscheidend ist dabei natürlich die Geburt eines Kindes. Selbst falls das Kind sterben sollte, bleiben die Elterneigenschaft und damit die Befreiung vom Zusatzbeitrag bestehen. Nicht relevant für die gesetzliche Zuschlagspflicht ist der Grund, warum das Mitglied keine Kinder hat.
Noch nicht zahlen müssen:
- Mitglieder ohne Kinder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Kinderlose Behinderte, welche weiterhin in der Familienversicherung der Eltern versichert sind (Dies gilt auch über das 25. Lebensjahr hinaus).
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Kinderlose Empfänger von z.B. Arbeitslosengeld müssen keinen Kinderlosenzuschlag aufwenden. Gemäß § 60 Abs. 7 SGB XI hat die Bundesagentur für Arbeit jährlich pauschal ca. 20 Millionen Euro an den entsprechenden Ausgleichsfonds der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Laut der Bundesregierung dient dieser Pauschalbetrag in die soziale Pflegeversicherung der „Verwaltungsvereinfachung“.
Folgender Personenkreis gilt bei der Regelung als zuschlagsbefreit:
- Bezieher von Arbeitslosengeld I sowie
- Empfänger von Unterhaltsgeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld
Elternschaft
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitgliedes (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen.
Der Nachweis ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) zu erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der beitragsabführenden Stelle die Elternschaft bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich dies aus den Personal- bzw. Gehaltsunterlagen ergibt.
Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen, sogenannte Selbstzahler, sollten den Nachweis gegenüber der Pflegekasse bei der Bosch BKK erbringen. Dies entfällt, wenn bei der BKK geeignete Unterlagen vorhanden sind, z. B. Familienversicherung für ein Kind des Mitgliedes besteht oder bestanden hat.
Geeignete Nachweise:
- Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde des Kindes
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Internationale Geburtsurkunde, bzw. mehrsprachige Geburtsurkunde
- Auszug aus dem Familienbuch
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Kindergeldbescheid
- Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes Erziehungsgeldbescheid
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Sterbeurkunde des Kindes
Geeigneter Nachweis bei Stiefeltern:
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
Geeigneter Nachweis bei Pflegeeltern:
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
- Eine Vorlage von Kopien der Originalurkunden und -bescheide ist in der Regel ausreichend.
Fristen:
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der zahlen.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, nach Wirksamwerden der Aufnahme des Kindes bzw. nach dem die Voraussetzungen für ein Pflege- oder Stiefkindverhältnis gegeben sind, erbracht werden.
Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel!
Bei einem späteren Nachweis wirkt die Befreiung erst vom Beginn des Folgemonats.