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Auf in die Rente – doch was heißt das für die Krankenversicherung?

Ein älteres Ehepaar sitzt nebeneinander auf einer Parkbank. Er hält sie an den Schultern fest, beide lachen.

22.11.2023

Fotos: Adobe Stock/Picsfive, Adobe Stock/sirisakboakaew, Adobe Stock/Valeriia, Adobe Stock/YasumiHouse

Nach einem langen Arbeitsleben in die Rente zu wechseln, kann vieles sein: eine schwierige Zeit der Umorientierung oder eine spannende Lebensphase mit Zeit und Muße für das, was zuvor zu kurz kam. Wie auch immer man es empfindet – zunächst einmal stellen sich mit dem Start in die neue Lebensphase eine Reihe praktischer Fragen. Wie es eigentlich mit der eigenen Krankenversicherung weitergeht, ist eine davon. Was bleibt gleich, was ändert sich? Und was muss man als angehende Rentnerin oder Rentner selbst tun, was klappt automatisch? Im letzten Teil unserer Reihe zur Krankenversicherung in verschiedenen Lebensphasen widmen wir uns diesen Fragen.

Wer eine gesetzliche Rente bekommt, ist meist in der eigenen Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, versichert. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, zum Beispiel Mindest-Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich in der Regel freiwillig gesetzlich versichern. Aber Achtung: Dann werden auch private Einnahmen wie Zinsen oder Einnahmen aus einer privaten Altersversorge als Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen. Welche Unterschiede es bei pflicht- und freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentner gibt, und was gilt, wenn man nebenher noch arbeitet, stellen wir im Folgenden vor.

Mit dem Rentenantrag geht es los

Versicherte, die in Rente gehen, müssen das erst einmal nicht selbst bei der Krankenkasse melden. Es reicht, wenn sie einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen – entweder online oder als Papierantrag, den man bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bekommt. Wer sich beim Ausfüllen des Antrags schwer tut, kann sich an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden. Damit die Rentenzahlung sofort mit dem Rentenbeginn starten kann, empfehlen wir, die Unterlagen mindestens drei Monate vorher beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Der Rentenversicherungsträger informiert die Krankenkasse direkt über den Rentenantrag und über die Bewilligung.

Wie sind Rentnerinnen und Rentner krankenversichert?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben. Was bedeutet das? Das gesamte Erwerbsleben wird in zwei Hälften geteilt, also von dem Moment ab, an dem jemand zum ersten Mal eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bis zum Tag des Rentenantrags. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums muss für mindestens 90 Prozent der Zeit eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung belegt werden. Wer Kinder hat, kann sich seit einigen Jahren pauschal für jedes Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit „gutschreiben“ lassen – unabhängig davon, wer das Kind betreut hat. Das gilt übrigens auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Großvater und Enkelsohn spielen gemeinsam im Garten.
Wer Kinder hat, kann sich dafür beim Rentenantrag Versicherungszeiten „gutschreiben“ lassen.

Wer die Vorversicherungszeit erfüllt, wird Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Wer sie nicht erfüllt, muss sich anderweitig versichern; in der gesetzlichen Kasse ist das in der Regel in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft. „Freiwillige Mitgliedschaft“ bedeutet dabei nicht, dass man sich aussuchen kann, ob man eine Versicherung hat oder nicht. Denn in Deutschland gibt es eine Krankenversicherungspflicht, deshalb muss jede und jeder eine Krankenversicherung haben. Der Ausdruck „freiwillig Versicherte“ bedeutet einfach, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt sind.

Welche Versicherung hat Vorrang?

Neben der Vorversicherungszeit gibt es einen zweiten Aspekt, der geprüft werden muss, bevor jemand Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann: Das ist die Frage, ob es eine so genannte Vorrangversicherung gibt, also eine andere Versicherung, die Vorrang vor der KVdR hat. Das kann der Fall sein, wenn das Mitglied

  • noch in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter oder Angestellter steht
  • Arbeitslosengeld bezieht
  • gleichzeitig hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt
  • versicherungsfrei ist – zum Beispiel als Beamter – und somit die Wahl hat sich gesetzlich oder privat zu versichern; in der gesetzlichen Krankenversicherung müsste sich die- oder derjenige dann freiwillig versichern

Wie hoch sind die Beiträge in der KVdR?

Die Beiträge richten sich zuerst nach der Höhe der Rente. Das ist einer der großen Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung: Wenn in der Rente das Einkommen im Vergleich zum Arbeitsleben stark sinkt, sinken auch die Beiträge zur Krankenversicherung – ohne Einschränkung bei den Leistungen. Einzige Ausnahme: Rentner bekommen kein Krankengeld. Denn das Krankengeld ist ein Lohnersatz – und wer nicht mehr erwerbstätig ist und keinen Lohn mehr erhält, bekommt folgerichtig auch keinen Lohnersatz bei Krankheit.

Die Rentenversicherung zahlt die Hälfte des Krankenkassenbeitrags und behält die Hälfte, die der Versicherte zu zahlen hat, gleich von der Rente ein. Der Beitragssatz der KVdR ist genauso hoch wie derjenige anderer Pflichtversicherter. Bei der Bosch BKK sind das derzeit (2023) 16,1 Prozent; der Rentenversicherungsträger und der Versicherte steuern also je 8,05 Prozent bei.

Neben der Rente werden bei der Beitragsberechnung auch weitere Einnahmen einbezogen. Das sind der Rente vergleichbare Einnahmen, also zum Beispiel Betriebsrenten – auch als einmalige Kapitalleistungen – und Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Berücksichtigt werden solche Einnahmen allerdings nur, wenn sie den Betrag von 169,75 Euro (im Jahr 2023) überschreiten. Die Beitragsberechnung ist ganz schön kompliziert. Gerne erklären die Experten der Bosch BKK individuell, wie sich die eigenen Beiträge zusammensetzen.

Ein Ehepaar auf Fahrrädern: Sie fährt vor ihm, beide lachen und haben Spaß.
Unbeschwert in der Rente: Wer sich früh informiert, auf was beim Rentenantrag geachtet werden sollte, der kann die neue Lebensphase in vollen Zügen genießen.

Wie bei anderen Pflichtversicherten auch, gibt es für die Berechnung der Beiträge eine Obergrenze, die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Für die Berechnung der Beiträge werden alle Einnahmen nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt; alle darüber liegenden Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Im Jahr 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei monatlich 4.987,50 Euro, 2024 werden es 5.175 Euro sein.

Pflegeversicherung für pflichtversicherte Rentner

In der Pflegeversicherung funktioniert die Berechnung der Beiträge anders als in der Krankenversicherung: Hier beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht, sondern der Versicherte muss den Beitrag alleine bezahlen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent. Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr kommt noch ein Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent dazu, sie zahlen also 4 Prozent. Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahre werden dagegen entlastet: Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung reduziert sich ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent je Kind. Haben die Kinder das 25. Lebensjahr erreicht, entfällt der Abschlag wieder.

Freiwillig versicherte Rentner

Die Beitragsberechnung pflichtversicherter und freiwillig versicherter Rentner funktioniert unterschiedlich. Bei freiwillig versicherten Rentnern werden alle Einkünfte berücksichtigt, also neben der Rente und Versorgungsbezügen zum Beispiel auch Einnahmen aus Mieten, Pachten, privaten Lebensversicherungen, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und Zinsen. Allerdings muss nicht auf alle Einnahmen der gleiche Beitragssatz bezahlt werden. Bei Einnahmen aus der Rente, aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gilt der allgemeine Beitragssatz. Bei den sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel aus Mieten oder Zinsen gibt es dagegen einen ermäßigten Beitragssatz. Die Beitragsbemessungsgrenze, also die Obergrenze, bis zu der die Einnahmen insgesamt berücksichtigt werden, ist die gleiche wie bei den Pflichtversicherten.

Eine ältere Frau als Barfrau gekleidet lehnt sich an eine Theke.
In der Rente arbeiten ist für viele vorstellbar. Doch dann gibt es einige Dinge zu beachten.

Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern müssen freiwillig versicherte Rentner ihren Krankenkassenbeitrag selbst an die Krankenkasse zahlen. Das heißt, der Rentenversicherungsträger überweist die Bruttorente, und der Versicherte muss selbst seinen Beitrag an die Krankenkasse weiterleiten. Zusammen mit der Bruttorente überweist der Rentenversicherungsträger auch einen Zuschuss in Höhe des halben Krankenkassenbeitrags aus der Rente. Aber Achtung: Das passiert nur, wenn der Versicherte diesen Zuschuss rechtzeitig bei der Rentenversicherung beantragt hat.

Noch ein Hinweis für freiwillig versicherte Rentner, die eine Beschäftigung ausüben: Die Rentenversicherung überweist auch ihnen den Beitragszuschuss in voller Höhe. Da sie aber auch von ihrem Arbeitgeber einen Beitragsschuss erhalten, müssen sie den Zuschuss der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeben – schließlich wären sie sonst doppelt begünstigt.

Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Rentner

Wie bei pflichtversicherten Rentnern auch, muss der Versicherte den Beitrag zur Pflegeversicherung alleine bezahlen. Es gibt keinen Zuschuss von der Rentenversicherung.

Arbeiten als Rentner

Es gibt Menschen, die während ihrer Rentenzeit eine Beschäftigung ausüben. Ist diese vergütet und kein Minijob, müssen aus dem Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt werden – und zwar zusätzlich zu den Beiträgen, die auf die Rente gezahlt werden. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge und führt sie direkt an die Krankenkasse ab. Wie gewohnt gilt die Beitragsbemessungsgrenze, das heißt, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen nur bis zu dieser Obergrenze bezahlt werden. Hier wird es kompliziert: Da Arbeitsentgelt und Rente von unterschiedlichen Trägern ausgezahlt werden und erst am Ende des Jahres feststeht, wie hoch genau das Arbeits-Jahreseinkommen war, werden die Kassenbeiträge auf das Arbeitsentgelt und die Rente zunächst separat errechnet. Erst am Jahresende – und nur wenn das Mitglied dies beantragt – wird beides zusammengezählt und geprüft, ob das Gesamt-Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Ist das der Fall, kann das Mitglied die zu viel gezahlten Beiträge erstattet bekommen. Wer wissen möchte, wie die Beitragsberechnung genau funktioniert, kann das auf unserer Homepage auf der Seite www.bosch-bkk.de/rentner unter „Aufnahme einer Beschäftigung“ nachlesen. Oder natürlich sich individuell von einem BKK-Experten beraten lassen.