Urlaubs- und Verhinderungspflege

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Du erhältst die erforderliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte. Die Pflegekasse hilft Dir auch dann weiter, wenn Deine Pflegepersonen die Pflege wegen Erholungsurlaubs, einer Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht selbst erbringen können. Wir übernehmen in diesem Fall die Kosten einer Vertretung für Deine Pflegeperson, die sogenannte Verhinderungspflege.
Der Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht für Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, bei ganztägiger Verhinderung für längstens 42 Kalendertage und bis zu einem Betrag von bis zu 1.612 EUR in jedem Kalenderjahr. Zusätzlich können bis zu 806 EUR aus den Mitteln der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege reduziert sich um den übernommenen Betrag.
Wird die Verhinderungspflege von einer Person erbracht, die mit Dir bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit Dir in häuslicher Gemeinschaft lebt, dürfen die Aufwendungen das 1,5-fache des Pflegegeldes der festgestellten Pflegegrade je Tag nicht überschreiten.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erbracht werden, wenn Deine Pflegeperson an weniger als acht Stunden täglich an der Pflege gehindert ist.
Die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes bezahlen wir während der Verhinderungspflege weiter. Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt.