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Kinderkrankengeld

Krankengeld zur Kinderpflege

Informationen und Details zu den Leistungen der Bosch BKK im Rahmen des Kinderkrankengeldes

Ohne Risiko zu Hause bleiben

Dein Kind ist erkrankt, Du musst es pflegen und kannst dadurch nicht zur Arbeit gehen? Wir kümmern uns darum …

Muss ein*e Versicherte*r zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das noch keine zwölf Jahre alt ist, der Arbeit fernbleiben, zahlt die Bosch BKK Krankengeld – sofern keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann.

Das Kinderpflege-Krankengeld erhältst Du für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (für alleinerziehende Versicherte längstens zwanzig Arbeitstage). Der Gesamtanspruch bei mehreren Kindern besteht für Versicherte längstens für 25 Arbeitstage (für Alleinerziehende fünfzig Arbeitstage) je Kalenderjahr. Bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder zahlt die Bosch BKK zeitlich unbegrenzt Krankengeld.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gab es in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt es sogar 100 Prozent. Es gibt allerdings eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Diese liegt bei 112,88 Euro pro Tag. Damit in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem Kinderkrankengeld Beiträge gezahlt. Der Beitragsanteil des Versicherten wird direkt abgezogen, einen höheren Anteil übernehmen wir.

Zusätzliches Kinderkrankengeld während Corona-Pandemie

Im Jahr 2023 besteht ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Pro Kind und Elternteil sind 30 Tage Kinderkrankengeld möglich, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, bei mehreren Kindern auf maximal 130 Tage.

Bis zum 23.09.2022 kann Kinderkrankengeld auch in Anspruch genommen werden, wenn

  • Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen sind oder deren Betreten untersagt wurde
  • die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist
  • erweiterte Schul- oder Betriebsferien angeordnet wurden
  • nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule, Einrichtung für Menschen mit Behinderungen bzw. Kita gehen kann
  • der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde.

Das gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten. Die Eltern müssen berufstätig sein, selbst Anspruch auf Krankengeld haben und ihr Kind muss gesetzlich versichert sein. Außerdem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für Kinder bis 12 Jahre oder für Kinder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Du kannst das zusätzliche Kinderkrankengeld aber schon jetzt beantragen. Das Antragsformular findest Du unten im Download-Bereich oder hier. Du kannst es ausgefüllt zum Beispiel über das Online-Kundenportal einreichen. Dem Antrag sollte eine Bescheinigung der Schule oder Kita beigefügt sein.

Nein. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld in Anspruch nimmt, ruht in dieser Zeit der Anspruch beider Elternteile auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Download

Hier kannst Du den Antrag auf Kinderkrankengeld downloaden.

Dein Kontakt zur Bosch BKK

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