Seit dem 01.08.2009 können freiwillig versicherte Selbstständige und unständig bzw. kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld auch über das gesetzliche Krankengeld absichern. Der Versicherte muss sich zum allgemeinen Beitragssatz (inklusive Zusatzbeitrag) versichern (statt zum ermäßigten Beitragssatz mit Zusatzbeitrag (inklusive Zusatzbeitrag)) und erhält dafür Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes muss er schriftlich gegenüber der BKK erklären.
Mit in Kraft treten des TSVG am 11.05.2019 können auch haupberuflich Selbstständige den gesetzlichen Krankengeldanspruch wählen, wenn sie sich aus rechtlichen Gründen nicht freiwillig versichern konnten und deshalb Mitglied im Rahmen der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind.
Wahl des gesetzlichen Krankengeldes
Die Wahlerklärung wird wirksam
- ab Beginn der freiwilligen Versicherung, sofern diese mit der Beitrittserklärung abgegeben wird
- ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit, wenn sie innerhalb von zwei Wochen danach abgegeben wird
- in allen anderen Fällen ab Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats
Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Wahlerklärung eine Arbeitsunfähigkeit oder tritt diese zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung ein, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt. Frühestens jedoch zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats.
Mindestbindungsfrist
Wie bei den Wahltarifen hat der Gesetzgeber für das gesetzliche Krankengeld eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren eingeführt. Das Kündigungsrecht des Versicherten wird dadurch allerdings nicht eingeschränkt, das heißt, der Versicherte kann die Krankenkasse während dieser drei Jahre wechseln.
Berechnung des Krankengeldes
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte bleiben bei der Krankengeldberechnung außen vor. Die Mindestbemessungsgrundlage spielt keine Rolle. Das bedeutet für Selbständige, die ein Einkommen unter der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, dass das Krankengeld nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens berechnet wird. Selbständige, die ein Negativeinkommen erzielen, erhalten entsprechend kein Krankengeld.
Höhe und Dauer des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitseinkommens, das unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Der Anspruch auf Krankengeld besteht längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit.