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Informationen und Details zu den Leistungen der Bosch BKK rund um das Thema Arzneimittel

Arzneimittel

Alles Wichtige zum Thema Arzneimittel
Generell übernimmt die Bosch BKK die Kosten für verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel, die Dir Dein Arzt verordnet.

Von der Zuzahlung befreit sind Versicherte:

  • unter 18 Jahren,
  • die Mittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung erhalten,
  • die Mittel aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit erhalten,
  • die Mittel wegen anerkannter Kriegsleiden erhalten.

Ärztlich verordnete Blutzucker- und Harnteststreifen sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel bei Erkältung, Reisekrankheit oder Abführmittel, dürfen wir leider nicht übernehmen. Dies gilt auch für potenzsteigernde Mittel oder zur Raucherentwöhnung. Ausnahme: Bei schweren Erkrankungen kann der Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen. Für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre dürfen wir die Kosten dafür übernehmen.

Festbeträge bei Arzneimitteln
Festbeträge sind Höchstbeträge, die bei Arzneimitteln von der Kasse erstattet werden. Sie werden vom so genannten „Gemeinsamen Bundesausschuss“ festgelegt, der sich aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen zusammensetzt.

Der Arzt hat die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er auf Kosten der Krankenkasse verschreiben kann. Verordnet Ihnen Ihr Arzt ein Medikament das den Festbetrag übersteigt, trägst Du – als Versicherte*r – neben der Zuzahlung den Mehrpreis. Dies gilt auch für Versicherte unter 18 Jahren. In diesem Fall muss Dein Arzt Dich auf Ihre Zuzahlungspflicht hinweisen.

Win-Win-Situation für Versicherte und die Bosch BKK: die Rabattverträge
Die Ausgaben für Arzneimittel steigen jedes Jahr. Das belastet das Budget der Krankenkassen und führt schlimmstenfalls zu höheren Beiträgen.

Trotz steigender Kosten ist es unser Ziel, Ihnen die benötigten Medikamente in gewohnter Qualität anzubieten. Wir haben daher mit Arzneimittelherstellern Verträge geschlossen, in denen Preisnachlässe vereinbart werden - so genannte „Rabattverträge“. In diesen Verträgen verpflichtet sich die Kasse, vorrangig Medikamente eines bestimmten Herstellers abzunehmen und erhält dafür einen Preisnachlass. Das gesparte Geld steht dann der Krankenkasse für andere Gesundheitsmaßnahmen zur Verfügung.

Welche Auswirkung haben Rabattverträge für Dich?
Deine Apotheke muss Dir bevorzugt rabattierte Arzneimittel abgeben. Wichtig: Du bekommst in jedem Fall den vom Arzt verschriebenen Wirkstoff, es wird lediglich der Hersteller ausgetauscht.

Verordnet Dir der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament mit einem Kreuz auf dem so genannten „Aut-Idem“-Feld, ist ein Austausch ausgeschlossen. Sollte Deine Apotheke mal kein rabattiertes Präparat vorrätig haben, wird sie es schnell besorgen oder Dir ein anderes Präparat geben.

Qualität ist gewährleistet
Alle Hersteller von Arzneimitteln müssen die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Medikamente beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachweisen, um eine Zulassung in Deutschland zu erhalten. Somit ist garantiert, dass alle Arzneimittel einen hohen Qualitätsstandard haben.

Rabattverträge in der Praxis
Löst Du in der Apotheke ein Rezept ein, prüft der Apotheker, ob die Bosch BKK für den verordneten Wirkstoff einen Rabattvertrag hat. Falls ja, gibt Dir der Apotheker ein Arzneimittel von einem Hersteller mit dem wir einen Rabattvertrag haben – es sei denn, in einem medizinisch begründeten Einzelfall hat der Arzt den Austausch des Medikaments ausgeschlossen. Das neue Medikament kann sich von dem bisherigen optisch unterscheiden. Die enthaltenen Wirkstoffe, deren Wirkstärke und die Qualität bleibt aber erhalten.

Versicherte können auch ein anderes als das Rabatt-Präparat wählen. Sie bezahlen das Arzneimittel in der Apotheke und erhalten von der Bosch BKK die Kosten erstattet. Für die entgangenen Einsparmöglichkeiten und Verwaltungskosten wird von der Kasse ein bestimmter Betrag von der Kostenerstattung einbehalten.

Fragen und Antworten

Krankenkassen haben die Möglichkeit mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschließen. Durch diese Rabattverträge soll der Wettbewerb im Arzneimittelmarkt verstärkt werden. Die Krankenkassen können zusätzliche Einsparungen erreichen, indem sie ihre Ausgaben im Arzneimittelbereich reduzieren. Somit können die Mitgliederbeiträge auch wirtschaftlicher eingesetzt werden. Falls der Arzt auf dem Rezept nicht ein anderes Medikament - mit Kreuz beim Feld "Aut idem"- verordnet hat, sind die Apotheken seit 2007 verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben, also Arzneimittel von Herstellern, mit denen die Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat.

Das kann mit der "Aut Idem"-Regelung zusammenhängen. Aut Idem (lat.) bedeutet auf Deutsch „oder das Gleiche“. Die Apotheke muss, wenn dies auf dieses Feld auf dem Rezept angekreuzt ist, das verordnete Medikament durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.

In medizinisch bedingten Fällen kann der Arzt ein Kreuz auf dem "Aut idem-Feld" des Rezeptes setzen. In diesem Fall erhältst Du das verordnete Medikament.

Bei einem nicht gesetzten "Aut idem-Feld" auf dem Rezept muss der Apotheker ein Medikament ausgeben, mit welchem die Krankenkasse einen Rabattvertrag hat.

Die Bosch BKK meldet die Informationen zu den Rabattverträgen monatlich an die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Sie werden automatisch in die Software der Apotheker eingespielt.

Zusätzliche Einsparungen: Durch den Abschluss von Rabattverträgen können die Krankenkassen zusätzliche Einsparungen erzielen. Diese können in anderen Bereichen eingesetzt werden. Damit bekommen die Versicherten eine insgesamt bessere Versorgung.

Kontinuität für die Versicherten: Ohne Rabattverträge sind Apotheker und Ärzte gefordert, immer die preisgünstigsten Arzneimittel zu wählen, die sich jedoch 14-tägig ändern können. Die Rabattverträge sichern Arzt, Apotheken und Versicherten eine konstante Auswahl über zwei Jahre. Eine Umstellung der Patienten findet nur am Anfang statt. Möchte der Patient danach immer das gleiche Medikament erhalten, so kann er einfach die leere Packung des Rabattarzneimittels vorlegen.

Für die Rabattarzneimittel haben die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern zusätzliche Abschläge vereinbart. Diese gewährleisten, dass die Rabattarzneimittel im Endeffekt günstiger sind als die nicht rabattierten Arzneimittel. Wichtig: Der auf der Arzneimittelpackung aufgedruckte Preis ist höher als der tatsächliche Preis, da hier der Rabatt noch nicht abgezogen ist.

Die Bosch BKK hat in jedem Bereich meist mehrere Rabattverträge mit verschiedenen Arzneimittelherstellern, so dass Dir als Versicherte*r immer verschiedene Medikamente zur Verfügung stehen. Sprich dazu am besten im konkreten Fall mit Deinem Apotheker.

Medikamente, die austauschbar sind, können sich trotzdem noch in Hinsicht auf die Hilfsstoffe unterscheiden. Manche Menschen vertragen einige Hilfsstoffe (z.B. Milchzucker) nicht. Der Arzt hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Austausch in der Apotheke durch ein Aut-Idem-Kreuz auszuschließen. Somit kann der Arzt exakt bestimmen, welches Arzneimittel ein Versicherter erhalten soll.

Die Apotheken müssen durch die gesetzlichen Regelungen die Rabattverträge der Krankenkassen vorrangig bedienen. Ein Austausch des Rabattarzneimittels gegen das gewünschte Arzneimittel ist gegen Aufzahlung seit 01.01.2011 möglich. Der Versicherte muss dann jedoch in der Apotheke die vollen Kosten übernehmen. Im Rahmen der Kostenerstattung erhält er von der Krankenkasse einen Teil der Kosten zurück. Die Krankenkasse muss allerdings einen Abschlag für die entgangenen Rabatte abziehen.

Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen. Diese hohen Auflagen gewährleisten eine hohe Qualität für alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel.

Die Apotheken sind verpflichtet, die Rabattverträge der Krankenkassen vorrangig zu bedienen. Häufig hat die Apotheke die Auswahl zwischen mehreren Präparaten. Aufgrund der Vielzahl der Krankenkassen und der pharmazeutischen Hersteller kann es dazu kommen, dass ein Arzneimittel nicht vorrätig ist. In diesem Fall kann die Apotheke das Arzneimittel in der Regel bis spätestens zum nächsten Werktag besorgen. In besonderen Notfällen (z. B. während des Notdienstes) darf die Apotheke für die Akutversorgung auch ein anderes, preisgünstiges Arzneimittel abgeben. Ist bei Lieferengpässen nur noch ein Arzneimittel verfügbar, das preislich über dem sogenannten Festbetrag liegt, erstatten wir unseren Versicherten die anfallenden Aufzahlungen. Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten. Reiche in einem solchen Fall Deine Quittung bei Deiner zuständigen Geschäftsstelle ein. Diese Erstattungsmöglichkeit gilt allerdings nicht für die übliche Zuzahlung (Rezeptgebühr zwischen 5 und 10 Euro).

Alle Arzneimittel sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft. Generika müssen darüber hinaus noch die Vergleichbarkeit mit den Originalarzneimitteln durch Studien belegen. Diese hohen Auflagen gewährleisten, dass alle Arzneimittel, die zugelassen sind und sich auf dem deutschen Markt befinden, eine hohe Qualität haben.

Ein Austausch des verordneten Arzneimittels mit einem rabattierten kann nur erfolgen, wenn beide Arzneimittel grundsätzlich identisch sind. Manchmal sind in Generika andere Hilfsstoffe enthalten (z.B. Milchzucker, Stärke). Diese können im Ausnahmefall auch zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen führen. Sollte ein Patient davon betroffen sein, so sollte diese Erfahrung dem Arzt oder Apotheker mitgeteilt werden. Der Arzt oder der Apotheker wählen dann das geeignete Arzneimittel aus.

Die meisten gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben Rabattvereinbarungen abgeschlossen. Andere Krankenkassen haben in ihren Ausschreibungen immer nur einen Rabattpartner ausgewählt. Die Bosch BKK hat dagegen Rabattverträge meist mit mehreren Partnern abgeschlossen, so dass Arzt, Apotheker und Versicherte häufig die Wahl aus mehreren Medikamenten haben. Ohne Rabattvereinbarungen gibt es die gesetzliche Regelung, nach denen der Apotheker eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben muss. Auch der Arzt hat die gesetzliche Pflicht, wirtschaftlich zu verordnen und entweder ein preisgünstiges oder ein rabattiertes Arzneimittel vorrangig zu verordnen. Auch bei einem Wechsel der Krankenversicherung werden die Versicherten daher mit dem Austausch von Arzneimitteln konfrontiert werden.

Ausschreibungen haben eine gesetzlich festgelegte Vertragslaufzeit von zwei Jahren. Nach dieser Zeit müssen die einzelnen Wirkstoffe neu ausgeschrieben werden.

Manche Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung (5 bis 10 Euro pro Packung) befreit. Es kann daran liegen, dass der Hersteller das Präparat kostengünstig anbietet und die gesetzliche Zuzahlung entfällt. Diese Befreiung gilt dann für dieses Medikament für alle Krankenkassen.

Arzneimittel-Glossar

Ein Analogpräparat, oft auch Me-too-Präparat genannt, ist ein Arzneimittel mit keinen oder nur marginalen Unterschieden zu bereits eingeführten Präparaten.

Seit 2003 haben die Krankenkassen die Möglichkeit, mit Arzneimittel-Herstellern kassenspezifische Rabattverträge abzuschließen. Durch die Rabattverträge soll der Wettbewerb im Arzneimittelmarkt verstärkt werden.

Aut Idem (lat.) bedeutet auf Deutsch „oder das Gleiche“. Jedes Rezept hat ein Feld für drei Verordnungen. Links neben diesen Verordnungszeilen findet sich das Aut-Idem-Feld. Falls der Arzt vor einer Verordnung in diesem Feld ein Kreuz macht, so schließt er damit den Austausch des verordneten Arzneimittels durch ein anderes im Rahmen eines Rabattvertrages der Krankenkasse aus.

Biosimilars sind die Nachahmerprodukte bereits zugelassener biologischer Arzneimittel, deren Patent abgelaufen ist. Der Wirkstoff entspricht dem des bereits zugelassenen biotechnologisch hergestellten Arzneimittels (=Referenzprodukt).

Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittel-Preisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur einen Festbetrag. So hat der Arzt, der ein Medikament verschreiben will, die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse verschreiben kann. Verordnet der Arzt dennoch ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Das gilt auch für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren.

Generika werden auch als Nachahmerprodukte bezeichnet. Sie sind quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Generika-Hersteller müssen belegen, dass ihre Arzneimittel mit den Original-Arzneimitteln übereinstimmen. Identisch sind die Generika mit den Original-Arzneimitteln in den Punkten Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Anwendungsbereich. Unterscheiden können sich Verpackung, Farbe, Form und Hilfsstoffe (z. B. Milchzucker, Stärke). Generika sind preiswerter als Originalpräparate.

Originalpräparate sind Medikamente, die einen Patentschutz haben.

Dem forschenden Unternehmen, welches das Arzneimittel entwickelt hat, wird durch den Patentschutz ein zeitliches Monopol zur ausschließlichen Nutzung des Medikaments gewährt. Diese Originalpräparate werden durch den Hersteller exklusiv vertrieben. Durch den hohen Preis, den ein Hersteller für ein Originalpräparat verlangen kann, deckt er seine Forschungs- und Entwicklungskosten und erzielt Gewinn. Nach Ablauf dieser Zeit können andere Firmen eigene Präparate mit dem gleichen Wirkstoff (sog. Generika) auf den Markt bringen.

Für die Rabattarzneimittel haben die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern zusätzliche Abschläge vereinbart. Die Apotheke ist verpflichtet, vorrangig die rabattierten Arzneimittel abzugeben.

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen haben mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) einen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung geschlossen. Grundlage hierfür ist der Paragraph 129 Absatz 2 des SGB V. Im Rahmenvertrag sind auch die Regelungen bezüglich der Umsetzungen der Rabattverträge in den Apotheken festgelegt. Der Rahmenvertrag ist für alle Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen rechtlich bindend.

Jedes Arzneimittel ist für eine Indikation zugelassen, d. h. der Hersteller hat in seinen Zulassungsunterlagen einen bestimmten Anwendungsbereich beantragt. Dieser wird auch in der Fachinformation und im Beipackzettel aufgeführt. In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch und für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist.

Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Wer sich von der Zuzahlung befreien lassen kann, erfahren Sie auf der Seite „Zuzahlungsbefreiung“. Wenn es einen Festbetrag für ein Arzneimittel gibt, muss der über dem Festbetrag liegende Betrag zusätzlich zur Zuzahlung vom Versicherten getragen werden. Bestimmte Arzneimittel können vollständig von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Das ist dann der Fall, wenn sich Arzt und Patient gemeinsam für ein besonders günstiges Arzneimittel entscheiden, dessen Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt.

Wieso kommt es zu Lieferunfähigkeiten bzw. -engpässen?
Die Ursachen für Lieferunfähigkeiten sind vielfältig und insbesondere in der Globalisierung der Märkte und den besonderen Marktgegebenheiten im Arzneimittelsektor zu finden. Die Pharmaunternehmen lassen zunehmend Medikamente von Zulieferern in Ländern im asiatischen Raum herstellen. Wenn es dort zu Problemen in der Produktion kommt, etwa durch eine Maschinenstörung oder Qualitätsprobleme, sind gleich mehrere Unternehmen und Produkte betroffen. Teilweise kaufen Unternehmer die Bestände eines Arzneimittels in einem Land auf, um es in einem anderen Land zu vertreiben. Auch dies kann zu einem Engpass beim betreffenden Medikament führen.

Da vor allem ältere Arzneimittel weniger rentabel sind, haben Unternehmen zudem kaum Anreize, mit diesen Medikamenten im Markt zu bleiben. Wegen politischen und gesetzlichen Änderungen in einzelnen Ländern kann es zu Verzögerungen bei der Produktion kommen, wenn die Unternehmen ihre Herstellungs- und Qualitätssicherungsprozesse anpassen müssen.

Ich bekomme nur noch Arzneimittel, bei denen ich hohe Aufzahlungen leisten muss. Bekomme ich die Mehrkosten erstattet?
Die Bosch BKK erstattet ab sofort die Aufzahlungen, die anfallen, wenn bei Lieferengpässen nur noch ein Arzneimittel verfügbar ist, das preislich über dem sogenannten Festbetrag liegt. Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten. Reichen Sie in einem solchen Fall Ihre Quittung bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle ein. Diese Erstattungsmöglichkeit gilt allerdings nicht für die übliche Zuzahlung (Rezeptgebühr zwischen 5 und 10 Euro).

Sind die Rabattverträge schuld an den Lieferengpässen?
Nein. Die Rabattverträge werden mit ausreichender Vorlaufzeit in einem Ausschreibungsverfahren vergeben. Das gibt den pharmazeutischen Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit. Da die Rabattverträge grundsätzlich eine Laufzeit von zwei Jahren haben und mit einer Vorlaufzeit von einem halben bis dreiviertel Jahr geschlossen werden, haben Unternehmen sogar eine größere Planungssicherheit, welche Mengen in diesem Zeitraum benötigt werden. Mit dem Abschluss eines Rabattvertrages verpflichten sich die Unternehmen, die Lieferfähigkeit zu garantieren. Andernfalls müssen die Unternehmen Vertragsstrafen zahlen. Eine Studie des Spitzenverbandes der Krankenkassen ergab, dass in Ländern mit mehr Rabattverträgen weniger Pharmaunternehmen Lieferengpässe haben.

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