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Beitragsberechnung

Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Zahlungs- und Nachweisverfahren für Gesamtsozialversicherungsbeiträge modifiziert. Seitdem haben alle Betriebe die Wahl zwischen dem Schätzverfahren und der vereinfachten Regelung.

Schätzverfahren:
Bei Zahlung gleich bleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld problemlos bestimmt werden können, so dass es keiner Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld bedarf. Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

  • Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
  • Bei der „voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld“ handelt es sich nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld ist zu dokumentieren; sie muss nachprüfbar sein.
  • Variable Arbeitsentgeltbestandteile müssen berücksichtigt werden.
  • Die Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind im Monat fällig, in dem es ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Vereinfachte Regelung:
Anstelle einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge wird zukünftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Beitragszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen.

Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats) als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor. Um sich hierdurch ergebende Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat, und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, ist die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, immer von der Beitragszahlung im Folgemonat abzuziehen oder zu addieren.

Ausnahmen:
Arbeitgeber, die erstmals Beiträge zu zahlen haben, können die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, in diesem Fall gibt es keine Beitragsschuld im Vormonat, auf welche zurückgegriffen werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn im Vormonat keine Beiträge zu entrichten waren (z. B. während eines Krankengeldbezug).

Einmalzahlungen sind wie bisher im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in welchem sie gezahlt werden. Beiträge, die allein auf Einmalzahlungen entfallen, sind entsprechend im Folgemonat von der Beitragsschuld des Vormonats abzuziehen.

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