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Verrechnung bei Beitragsüberzahlung

§ 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB III, § 211 SGB VI

Bei Teilbeträgen darf der Zeitraum (auf den die Beiträge entfallen), nicht länger als 24 Monate zurückliegen. Auch hier können die zu viel gezahlten Beiträge verrechnet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Beiträge ebenfalls zurückerhält.

Volle Beitragsrückrechnungen dürfen nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Für weiter zurückliegende Überzahlungen (nicht länger als 4 Jahre) nutzen Sie bitte das Formular unter "Weitere Informationen" für zu Unrecht gezahlte Beiträge.

Im Detail sind die Rückrechnung einer Beitragsüberzahlung und die Rückrechnung in den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aus einer Beschäftigung" durch den Spitzenverband der Sozialversicherungsträger vom 21. November 2019 geregelt.

Eine Rückrechnung von Beiträgen ist nicht möglich, wenn der überhöhte Betrag zur Bemessung von Geldleistungen an den Arbeitnehmer/Versicherten zugrunde liegen (Krankengeld, Übergangsgeld, medizinische Rehabilitation, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld,...) gilt nur für den Versicherungszweig in dem die entsprechende Leistung erbracht wurde. (Verfallsklausel).

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse finden Sie hier.

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