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Umlagepflichtiges Entgelt

Die Beiträge zur Umlage werden auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer berechnet. Hierzu zählen auch Auszubildende und schwerbehinderte Menschen.

Sofern keine Rentenversicherungspflicht besteht, ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das für die Beitragsbemessung in der Rentenversicherung maßgebend wäre.

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