Bei einem Entgelt von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR spricht man von einem Midijob. Diesen Bereich nennt man auch Übergangsbereich.
Die Höhe der Beitragsbelastung für Midijobber orientiert sich am Faktor F. Für 2021 wurde der Faktor F neu festgelegt auf 0,7509
Der Übergangsbereich wird angewandt, wenn:
- ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird,
- diese Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung (einschließlich einiger Praktika) ausgeübt wird, und
- das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR liegt.
Der Übergangsbereich gilt nicht bei Kurzarbeit, Auszubildenden, Studenten in dualen Studiengängen, Bufdis (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), stufenweiser Wiedereingliederung, Altersteilzeit, Berufsausbildung (sowie einiger Praktika).
Für das durchschnittliche Einkommen wird auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt. Der Verdienst darf 15.600 EUR im Jahr nicht überschreiten (1.300 EUR * 12 Monate = 15.600 EUR).
Verdient der Midijobber mehr als 1.300 EUR, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer besteht nur für 3 Monate rückwirkend.
Im umgekehrten Fall hat der Midijobber-Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge.
Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung:
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Meldungen (§ 20 Abs. 2 SGB IV):
Das bisherige Kennzeichen der Gleitzone wurde abgeändert. Das neue Kennzeichen nennt sich nun Midijob, es gibt folgende Auswahlziffern:
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen
von | bis | Faktor F | Wert für verkürzte Formel | Festbetrag für verkürzte Formel | Vereinfachte Gleitzonenformel, AE = tatsächliches Arbeitsentgelt |
01.01.2021 | 31.12.2021 | 0,7509 | 1,131876471 | 171,439411765 | = 1,131876471 x AE – 171,439411765 EUR |
01.01.2020 | 31.12.2020 | 0,7547 | 1,129864706 | 168,824117647 | = 1,129864706 x AE – 168,824117647 EUR |
01.07.2019 | 31.12.2019 | 0,7566 | 1,128858824 | 167,516470588 | = 1,128858824 x AE – 167,516470588 EUR |
01.01.2019 | 30.06.2019 | 0,7566 | 1,273825 | 232,75125 | = 1,273825 x AE – 232,75125 EUR |
01.01.2018 | 31.12.2018 | 0,7547 | 1,2759625 | 234,568125 | = 1,2759625 x AE – 234,568125 EUR |