Individuelle Gesundheitsleistungen ("IGeL")

 
Kundenberaterin im Gespräch
Was sind IGeL-Leistungen?
Welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dürfen, ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgelegt. Bieten Ärzte ihren Patienten Behandlungen an, die nicht in diesem Leistungs-
katalog enthalten sind, spricht man von „Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)“. Dazu schließt der Arzt eine private Vereinbarung mit dem Patienten, der die Kosten für die Behandlung selbst tragen muss.

Welche Leistungen zum GKV-Leistungskatalog gehören, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA), in dem Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen und der  Krankenhäuser zusammenkommen. Auch Patientenvertreter wirken im GBA mit, haben allerdings kein Stimmrecht. Die Krankenkassen entscheiden also nicht alleine darüber, was zum GKV-Leistungskatalog gehört und was nicht.

Welche Leistungen gehören dazu?
Zu IGeL zählen im Einzelfall medizinisch sinnvolle Leistungen, die allerdings weder Krankenbehandlung noch Maßnahmen zur Früherkennung sind und deshalb nicht zu den Aufgaben der GKV gehören – zum Beispiel Sportuntersuchungen oder die Entfernung von Tätowierungen. Eine weitere Gruppe bilden Leistungen, zu denen der GBA noch keine Bewertung vorge-
legt hat. Entscheidet der Ausschuss dann über die Aufnahme einer Leistung in den GKV-Katalog, so ist entscheidend, ob er diese Leistung als medizinisch notwendig und sinnvoll erachtet. Deshalb gehören zu den IGeL auch Leistungen, an deren Nutzen Zweifel bestehen oder die noch nicht ausreichend erprobt sind, um Aussagen über mögliche Risiken treffen zu können.

Die Bandbreite der IGeL-Leistungen ist vielfältig, von zusätz-
lichen Früherkennungsuntersuchungen bis hin zu kosmetischen Behandlungen. Auch Vorsorge-Angebote können IGeL sein, wenn sie auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden, ohne dass ein konkreter Krankheits-
verdacht besteht. Gibt es einen solchen konkreten Verdacht, sind sie dagegen Kassenleistung. Dazu zählen zum Beispiel die Augeninnendruckmessung oder bestimmte Ultraschalluntersuchungen.

Worauf sollten Versicherte achten?

  • Ihr Arzt ist verpflichtet, Sie vor der IGeL-Behandlung darüber aufzuklären, dass dies keine vertragsärztliche Leistung ist und dass Sie dafür die Kosten tragen müssen.
  • Lassen Sie sich Nutzen und eventuelle Risiken der Behandlung genau erklären und fragen Sie Ihren Arzt, warum er die Behandlung für sinnvoll erachtet, obwohl sie von den Krankenkassen nicht übernommen werden darf.
  • Entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie die Leistung in Anspruch nehmen möchten. Sprechen Sie auch mit der Bosch BKK darüber, ob die Behandlung in Ihrer Situation Kassen-
    leistung ist.
  • Bestehen Sie auf einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Kosten der Behandlung vermerkt sind.
  • Lassen Sie sich eine Rechnung für die durchgeführte Leistung geben. Für die IGeL darf Ihr Arzt keine Praxisgebühr verlangen.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellt Bewertungen einzelner IGeL-Leistungen als Download im Internet zur Verfügung. Den Link zur Homepage des Medizinischen Dienstes finden Sie rechts in der Linkbox.

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