Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

 
Versicherte verschiedenen Alters
Gesetzlich Versicherte, deren Versicherungspflicht endet, können sich nach Ende der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig bei uns versichern. Sind die Voraussetzungen für ein Ende Ihrer Versicherungspflicht erfüllt, stuft Sie Ihr Arbeitgeber als versicherungsfrei ein.

Sie waren bereits bisher bei uns versichert und möchten Ihre Versicherung nun als freiwilliges Mitglied weiterführen? In diesem Fall ist ein besonderer Antrag nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft kommt automatisch zustande. Ihr Versiche-
rungsbeitrag wird in der Regel von den Lohn- und Gehaltsab-
rechnungsstellen einbehalten und unmittelbar an uns überwiesen.

Wie hoch ist Ihr Beitrag?
Grundlage für die Berechnung Ihres Beitrages ist ein Brutto-
monatsverdienst von 3.825,00 Euro (2011: 3.712,50 Euro), die so genannte monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt derzeit bei 15,5 %; darin eingeschlossen ist der vom Ver-
sicherten allein zu tragende Anteil von 0,9 %. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt daher 592,88 (2011: 575,44 Euro). Der Beitrag wird vom Arbeitgeber bezuschusst: Er übernimmt die Hälfte des um 0,9 % reduzierten Beitragssatzes. Das heißt konkret: Ihr Arbeitgeber bezahlt 7,3 % des Beitrags, Ihr Anteil liegt bei 8,2 %.

Wie hoch ist Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung?
Für die Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 1,95 % bzw. 2,20 % für kinderlose Mitglieder. Der monatliche Pflegeversicherungsbeitrag für freiwillig Versicherte beläuft sich daher auf 74,58 Euro (2011: 72,39) bzw. 84,15 Euro (2011: 81,68 Euro) bei Kinderlosen. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in beiden Fällen auf 0,975 % begrenzt, also auf den halben Pflegeversicherungsbeitrag ohne Beitragsaufschlag.

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten?
Wenn Sie von Ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, wird bei der Berechnung Ihres Krankenkassen-
beitrags nur ein Teil der Abfindung zugrundegelegt. Berücksichtigt werden außerdem Einkünfte wie Miete oder Zinsen. Die Höhe Ihres monatlichen Beitrages zur Krankenversicherung richtet sich in der Regel nach dem letzten Monatsverdienst vor Beschäftigungsende. Von der Höhe Ihrer Abfindung und dem letzen Monatsverdienst hängt es ab, für welche Zeitspanne wir die Abfindung berücksichtigen müssen. Häufig deckt sich dieser Zeitraum mit dem Ruhenszeitraum von der Agentur für Arbeit.  Gerne beraten wir Sie hierzu individuell und persönlich. Bitte rufen Sie uns einfach an. Grundlegende Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt „Abfindungen bei Arbeitsplatzverlust: Auswirkungen auf die Krankenversicherung“ (siehe Downloadbox rechts).


Sie gehen für längere Zeit ins Ausland?
In diesem Fall empfehlen wir Ihnen eine Anwartschaftsver-
sicherung. Während der Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes ruht Ihr Leistungsanspruch, nach Ihrer Rückkehr haben Sie aller-
dings Anspruch darauf, wieder in die gesetzliche Krankenver-
sicherung aufgenommen zu werden. Der Beitrag zur Anwart-
schaftsversicherung liegt bei monatlich 45,81 Euro (2011: 44,58 Euro), für Kinderlose bei 46,47 Euro (2011:  45,22 Euro). Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Hinweise zur Anwartschaftsversicherung“ (siehe Downloadbox rechts).