Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Die Bosch BKK übernimmt die Kosten für verschreibungs-
pflichtige Arznei- und Verbandmittel, die Ihnen Ihr Arzt verord-
net, abzüglich Ihrer gesetzlichen Zuzahlung.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneien, zum Beispiel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten, Mund- und Rachen-
therapeutika, Abführmittel und Arzneien gegen Reisekrank-
heiten, dürfen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Das gilt auch für die Medikamente, bei denen die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht, zum Beispiel potenzsteigernde Mittel oder Raucherentwöhnungsmedikamente. In Ausnahmefällen kann der Vertragsarzt bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, verordnen. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend dürfen wir die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernehmen.
Festbeträge bei Arzneimitteln
Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittel-Preisen. Sie werden vom so genannten Gemein-
samen Bundesausschuss festgelegt, der sich aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen zusammensetzt. Die Kranken-
kassen zahlen bei Arzneimitteln, für die ein Festbetrag fest-
gelegt wurde, nicht automatisch den Preis des abgegebenen Medikaments, sondern nur den Festbetrag. Der Arzt hat dann die Wahl zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er dem Patienten auf Kosten der Kranken-
kasse verschreiben kann. Verordnet Ihnen Ihr Arzt ein Medika-
ment aus einer Festbetragsgruppe, dessen Preis den Fest-
betrag übersteigt, tragen Sie als Versicherter neben der Zuzahlung auch den Mehrpreis. Diese Regelung gilt auch für Versicherte unter 18 Jahren. In solchen Fällen muss Ihr Arzt ein Gespräch mit Ihnen führen und Sie auf Ihre Zuzahlungs-
pflicht hinweisen.
Gesetzliche Zuzahlung
Ihre Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises oder des Festbetrags, mindestens jedoch 5 Euro und maximal den Abgabepreis bzw. 10 Euro. Von der Zuzahlung befreit sind Versicherte
- unter 18 Jahren,
- die Mittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung erhalten,
- die Mittel aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit erhalten,
- die Mittel wegen anerkannter Kriegsleiden erhalten,
- oder die Blut- und Harnteststreifen beziehen.
Arzneimittel ohne Zuzahlung
Auf Vorschlag der Krankenkassen hat der Gesetzgeber 2006 die Möglichkeit geschaffen, Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Zuzahlung zu befreien. Seither haben immer mehr Hersteller ihre Preise entspre-
chend angepasst, so dass Sie zahlreiche Arzneimittel heute ohne Zuzahlung erhalten können.
Ärztliche Zweitmeinung
Im Interesse der Patientensicherheit ist für die Verordnung von speziellen, hochinnovativen teuren Arzneimitteln eine ärztliche Zweitmeinung erforderlich. Dazu zählen Spezialpräparate, bei denen hohe Jahrestherapiekosten anfallen oder bei denen ein hohes Risikopotenzial besteht.
Versandapotheken
Seit Mitte 2004 können Versicherte der Bosch BKK ihre Medikamente auch über ausgewählte Versandapotheken beziehen. Fragen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner in Ihrer Geschäftsstelle danach.