Insolvenzgeldumlage

 
Geschäftsmänner im Gespräch
Zur Absicherung ihrer Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz entrichten die Arbeitgeber eine sogenannte Insolvenzgeld-
umlage. Bislang wurden die Mittel hierfür durch die Unfall-
versicherungsträger eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Seit dem 01.01.2009 wird diese Aufgabe von den Krankenkassen bzw. der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle übernommen.

Änderungen ab 2009
Seit dem 01.01.2009 wird die Insolvenzgeldumlage mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeits-
täglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Damit gehören die unterschiedlichen Zahlungsfristen der einzelnen Berufsgenossenschaften der Vergangenheit an.

Den Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage legt das Bundesarbeitministerium jährlich und bundeseinheitlich fest. Die Rentenversicherungsträger überwachen die Abführung der Insolvenzgeldumlage ab 2010 im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen.

Prüfen der Teilnahmeverpflichtung
Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ist nicht von einem Bescheid der Einzugsstelle abhängig. Im Zweifelsfällen entscheiden die Einzugsstellen über die Umlagepflicht der Arbeitgeber. Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaus-
halte und diplomatische bzw. konsularische Vertretungen sind von der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Für die Umlage wird als Bemessungsgrundlage das Arbeits-
entgelt herangezogen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitneh-
mer und Auszubildenden bemessen werden oder würden.

Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme.

Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört insbesondere auch das Arbeitsentgelt von

  • Personen in Altersteilzeit
  • rentenversicherungspflichtig mitarbeitenden Familien-
    angehörigen landwirtschaftlicher Unternehmer
  • Heimarbeitern
  • beschäftigten Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- bzw. Altersrentnern
  • in Elternzeit Beschäftigten
  • arbeitsunfähigen Beschäftigten.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen gelten insofern als beitragspflichtige Einnahmen, soweit die arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit den Sozialleis-
tungen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monat-
lich übersteigen.

Berechnung der Umlage
Für die Berechnung der Umlage werden alle Einnahmen herangezogen, die laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Ausgenommen sind lediglich

  • Vorruhestandsgeld
  • Vergütung von Hausgewerbetreibenden
  • Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Mutterschaftsgeld usw.)
  • nicht beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen.

Das für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage zu berück-
sichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungs-
grenze in der Rentenversicherung begrenzt.

Beitragsnachweis
Die Umlagebeiträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 nachzuweisen. Die Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung werden entsprechend angepasst.

Maßgebender Umlagesatz 2012
Die Höhe des Umlagesatzes wird per Rechtsverordnung festgelegt – er beträgt ab 1. Januar 2012 0,04 Prozent.