Pflegezeit

 
Älteres Pärchen am Meer
Pflegezeit
Mit der Pflegereform 2008 wurde die sogenannte Pflegezeit eingeführt. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern können sich für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, um einen in der Pflegeversicherung eingestuften nahen Angehörigen zu Hause zu betreuen. Diese Freistellung ist unbezahlt, aber die Sozialversicherung bleibt bestehen, ebenso wie der Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Pflegezeit. Die Pflegezeit ist beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich anzukündigen. Dabei sollen der gewünschte Zeitraum wie auch der zeitliche Umfang mitgeteilt werden.

Bei einem akut eintretenden Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Tage zur Organisation der Pflege unbezahlt freistellen zu lassen. Dies gilt auch für kleinere Betriebe. Allerdings muss auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, welche die Notwendigkeit einer solchen Freistellung begründet.

Familienpflegezeit
Um Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren, können Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2012 Familienpflegezeit beantragen. Dabei können sie ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Verringert ein Arbeitnehmer zum Beispiel seine Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent, erhält er weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase muss er wieder voll arbeiten, bekommt aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts – und zwar so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Weitere Informationen zur Familienpflegezeit gibt es auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.