Die Regelungen im Überblick:
- Die Entgeltgrenze beträgt einheitlich 400 EUR.
- Die bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt.
- Der Arbeitgeber zahlt seit dem 01.07.2006 30 % pauschale Abgaben (15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung und 2 % Steuern).
- Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote von 12 % (je 5 % zur gesetzlichen Renten-
versicherung und gesetzlichen Krankenversicherung und ebenfalls 2 % Steuern).
- Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbe-
schäftigung ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
- Bei einer kurzfristigen Beschäftigungen ist das Kalenderjahr der Maßstab, nicht mehr wie bisher das Beschäftigungsjahr.
- Minijobzentrale: Die Bundesknappschaft ist eine gesetzliche Krankenversicherung für Bergleute, die ab 01.04.2003 die zentralen Aufgaben für die Minijobs übernimmt.
- Einführung einer Gleitzone, bei Einkommen zwischen
400,01 EUR und 800,00 EUR: Der Arbeitnehmerbeitrag steigt von 4 % linear auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an, bei gleichzeitig vollem Leistungsanspruch der Sozialversicherung ab 400,01 EUR.
Mit diesen Neuregelungen soll die geringfügige Beschäftigung modernisiert und entbürokratisiert werden.