Häusliche Krankenpflege
Auch zu Hause gut versorgt, wenn eine Krankenhaus-
behandlung nicht durchführbar ist oder durch den Einsatz
der häuslichen Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann. Auch dann, wenn sie zur Zielsicherung der ärztlichen Behandlung nötig ist. Neben der eigentlichen Behandlungs-
pflege kommen noch die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hinzu, falls diese sonst niemand leisten kann. Und das zeitlich unbefristet, solange es medizinisch notwendig ist. Von Ihnen zu leisten ist jeweils die gesetzliche Zuzahlung.
Haushaltshilfe
Wenn es mal alleine nicht geht: Die Bosch BKK zahlt eine Haushaltshilfe – unbefristet und solange es medizinisch notwendig ist: Wenn im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren
lebt und Sie oder eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht selbst führen können. Der Gesetzgeber
hat die Altersgrenze auf nur 12 Jahre festgelegt – wir entlasten Sie mit unserer großzügigen Altersregelung.
oder
Wenn Sie oder Ihr Partner nach einer stationären Maßnahme einer erweiterten ärztlichen Schonung bedürfen. Und das für die Dauer der Schonung, ohne dass ein Kind im Haushalt lebt. Haushaltshilfen aus karitativen Einrichtungen werden
in Höhe der Vertragssätze erstattet. Für selbstbeschaffte Ersatzkräfte, die weder verwandt oder verschwägert sind (bis 2. Grad), bis zu einem täglichen Höchstsatz von 64,00 Euro. Eine Mehrleistung der Bosch BKK: Bei Verdienstausfall durch unbezahlten Urlaub bezahlen wir einen Höchstsatz von
99,33 Euro pro Arbeitstag.
Auch hier fällt für Sie die gesetzliche Zuzahlung an.