Pflichtversicherte RentnerDie Beiträge richten sich zunächst nach Ihrer Rente und werden direkt als Krankenkassenbeitrag einbehalten. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hierbei die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes (15,5 % allgemeiner Beitragssatz minus 0,9 % = 14,6 %). Der Rentenversicherungsträger übernimmt also 7,3 %.
Seit dem 01.01.2005 muss die Bosch BKK - wie alle gesetzlichen Krankenkassen - einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 % einfordern, der nur von den Versicherten zu tragen ist. Dieser wird ebenfalls vom Rentenversicherungsträger einbehalten und direkt an die Krankenkassen weitergeleitet. Seit dem 01.01.2009 ist der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % bereits im allgemeinen Beitragssatz enthalten.
Haben Sie außer der Rente noch rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- und Zusatzrenten, Pensionen oder ein Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit, müssen Sie hiervon ebenfalls Beiträge zahlen und allein tragen - allerdings nur, wenn diese Bezüge den Betrag von 131,25 Euro (2011: 127,75 Euro) überschreiten und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 Euro (2011: 3.712,50 Euro). Pflichtversicherte Rentner haben aus ihren Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu zahlen. Zur Höhe der Beiträge für den Zeitraum, in dem noch keine Rente bezogen wird, informieren wir Sie gerne.
Freiwillig versicherte Rentner
Sie erhalten einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger - allerdings nur auf besonderen, rechtzeitig gestellten Antrag.
Zusätzlich muss die Bosch BKK - wie alle gesetzlichen Krankenkassen - seit dem 01.07.2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 % einfordern, der nur von den Versicherten zu tragen ist. Seit dem 01.01.2009 ist der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % bereits im jeweiligen Beitragssatz enthalten.
Als freiwillig versicherter Rentner müssen Sie allerdings auch von Einnahmen Beiträge bezahlen, die Sie zusätzlich zur Rente beziehen. Das sind z. B. Betriebsrenten und Kapital-
abfindungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Beiträge werden nach dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % berechnet.
Bei Einnahmen aus der Rente und aus Versorgungsbezügen sowie bei Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit sind Beiträge in Höhe des allgemei-
nen Beitragssatzes von 15,5 % zu zahlen. Aus den sonstigen Einnahmen (z. B. Mieteinkünfte, Kapitalerträge) werden - wie bisher - Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz von
14,9 % berechnet.
Besteht ein umfassender Krankenversicherungsschutz?
Natürlich haben Sie als versicherter Rentner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie alle anderen Mitglieder, ausgenom-
men ist das Krankengeld.