Krankenversicherung der Studierenden
Bei der Krankenversicherung der Studierenden handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rück-
meldung an der Hochschule beginnt. Sie besteht grund-
sätzlich
- bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens
- bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Eine Verlängerung ist zum Beispiel aus familiären oder persönlichen Gründen möglich - lassen Sie sich am besten von uns direkt beraten.
Normalerweise endet diese Krankenversicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben. Wird das Studium beendet, endet
die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters.
Die Krankenversicherung der Studierenden kommt nicht zum Tragen, wenn Sie
- zum Beispiel in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, oder
- familienversichert sind. Der Anspruch auf Familien-
versicherung besteht bei Personen in Schul- oder Berufsbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Er verlängert sich um die Zeit der Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst).
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Bescheinigungen für das Studium
Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule benötigen Sie eine Versicherungsbescheinigung, egal ob
Sie familien-, pflicht- oder freiwillig versichert sind. Sie wird
von uns ausgestellt und gilt für das gesamte Studium, solange sich das Versicherungsverhältnis nicht ändert.
Setzen Sie das Studium bei einer anderen Hochschule fort, benötigen Sie eine neue Versicherungsbescheinigung.
Wechseln Sie als versicherter Student die Krankenkasse - Sie werden zum Beispiel Mitglied unserer BKK - erhalten Sie von uns eine Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der Hochschule. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel Ihr Vater, aus dessen Mitgliedschaft Ihre Familienversicherung begründet wird, Mitglied unserer BKK geworden ist.